Einkaufsquartier ist zulässig: Schriftliches Urteil liegt vor 12.05.2017

Im Normenkontrollverfahren Nördliche Innenstadt liegen der Stadt die Urteilsgründe seit dieser Woche vor. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VHG) hat die Anträge auf Normenkontrolle überwiegend als unzulässig bewertet. Lediglich bei einem Antragsteller sah er die Zulässigkeit als gegeben an, hielt den zulässigen Antrag aber für unbegründet. 

Formelle Planungsmängel sah der VGH nicht; insbesondere habe eine Befangenheit der Oberbürgermeisterin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht vorgelegen. Das Plangebiet unterscheide sich weiter so wesentlich von den Gebietstypen der Baunutzungsverordnung, insbesondere von einem Kerngebiet, dass die Ausweisung eines Sondergebietes rechtlich einwandfrei gewesen sei. Bezüglich der festgesetzten Verkaufsflächenobergrenze für einzelne Sortimente führt der VGH aus, diese steuerten in rechtlich zulässiger Weise die Nutzung von Verkaufsflächen innerhalb des Plangebietes. Abwägungsfehler sah das Gericht weder im Hinblick auf die von den Antragstellern vorgetragene Beeinträchtigung des Denkmalschutzes noch hinsichtlich des Stellplatzbedarfes. Sowohl die verkehrlichen als auch die schalltechnischen Auswirkungen des Plangebietes habe die Stadt rechtlich zutreffend bewertet.

Der VGH stellt zudem klar, dass der Gemeinderat im Rahmen der Abwägung frei und unvoreingenommen darüber entschieden habe, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Gemeindegebiet verwirklicht werden solle und hält fest: Gerade in Fällen, in denen eine städtebaulich erforderliche Planung vorliege, die durchaus auch durch private Interessen angestoßen worden sein kann und besonders dann, wenn ein Wettbewerb dem Bebauungsplanverfahren vorausgegangen sei, liege auf der Hand, dass die Planung eine bestimmte Richtung nehme. Dies führe aber nicht zur rechtlichen Bindung des Gemeinderates.

Weiter stellt der VGH fest, dass die Stadt sich selbst das Ziel gesetzt habe, die städtebaulichen Folgen des Einkaufsquartiers Rée Carré auf den bestehenden Einzelhandel in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Dieses Ziel verfehle sie durch ihre Planung nicht.

Die Stadt sieht sich durch das Urteil nicht nur in dem von ihr gewählten Verfahren sondern auch in ihrem zentralen Anliegen bestärkt, die Einkaufsstadt Offenburg einzelhandelsverträglich weiterzuentwickeln. Mehr Informationen zum Einkaufsquartier Rée Carré, das von 2017 bis 2019 nördlich der Gustav-Rée-Anlage entstehen wird, finden Sie <link internal-link internal link in current>hier.


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